Wahlordnung
Wahlordnung des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“
Präambel
Die Wahl des Verbandsvorstehers, des Stellvertreters des Vorstandsvorsitzenden und der weiteren fünf Vorstandsmitglieder, sowie der sieben Schaubeauftragten erfolgt nach den Grundsätzen des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung.
Nur die Mitglieder sind berechtigt Kandidatenvorschläge zu unterbreiten.
Die Kandidaten müssen in den Mitgliedsgemeinden des Verbandes wählbare Bürger sein.
Nach § 6 Absatz 3 der Satzung haben die Gemeinden des jeweiligen Schaubezirkes das Vorschlagsrecht für ihren Schaubeauftragten.
Der Wahltermin wird den Mitgliedern 8 Wochen vor der Wahl schriftlich mitgeteilt.
Die Kandidatenvorschläge sind bis 4 Wochen vor der Wahlversammlung bei der Geschäftsstelle des WBV schriftlich einzureichen.
Das schriftliche Einverständnis zur Kandidatur und die schriftliche Erklärung des Kandidaten, dass er im Falle seiner Abwesenheit die Wahl annimmt, muss mit der Ausnahme von wiederkandidierenden Vorstandsmitgliedern und Schaubeauftragten,
beigefügt sein.
Die Kandidaten werden im Vorfeld auf ihre Wählbarkeit geprüft und in alphabetischer Reihenfolge auf der Kandidatenliste erfasst.
Grundsätzliche Festlegungen zu allen Wahlgängen nach dieser Wahlordnung
Auf allen Stimmzetteln für die geheimen Wahlen zur Wahl des Vorstandes und der Schaubeauftragten nach dieser Wahlordnung gibt es die Möglichkeit der Abgabe einer "JA-Stimme", sowie einer "NEIN-Stimme", wenn nur eine Person zu wählen ist und auf der jeweiligen Kandidatenliste nur ein Kandidat steht. Dies gilt ebenso bei einer Ersatzwahl, wenn nur eine Person zu wählen ist. Es besteht dann jedoch nur die Möglichkeit, "JA" oder "NEIN" anzukreuzen, da ansonsten die Stimmen ungültig sind. Bei allen offenen Wahlen dieser Wahlordnung wird die Verbandsversammlung immer danach gefragt: wer stimmt für den Kandidaten und wer stimmt nicht für den Kandidaten.
An der Wahl nehmen alle erschienenen Mitglieder, bzw. deren legitimierten Vertreter teil.
Wahlverfahren
- Der Verbandsvorsteher schlägt den Wahlleiter und die Stimmenzähler vor.
- Die Versammlung stimmt über den Wahlleiter und die Stimmenzähler ab. Sie bilden die
Wahlkommission. Mit der Wahl der Wahlkommission durch die
Verbandsversammlung ist diese zur vollsten Verschwiegenheit verpflichtet. - Die Kandidatenlisten werden bekanntgegeben und die Kandidaten stellen sich der Versammlung vor und gehen auf Fragen der Mitglieder ein.
4. Wahlgänge
4.1. Geheime Wahl des Verbandsvorstehers
Stimmzettel -blau- „Wahl des Verbandsvorstehers“
Die Wahl erfolgt durch Abgabe verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel,
auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge in gleicher Schrift aufgeführt sind.
Die Mitglieder wählen mit der Anzahl von Stimmen, welche sie entsprechend § 9
Absatz 5 der Satzung an Stimmen in der Verbandsversammlung erhalten.
Die Wahlkommission ist für die korrekte Ausgabe des Stimmzettels mit der
entsprechenden Anzahl der Stimmen an das jeweilige Mitglied verantwortlich.
Es können die Stimmen nur für einen Kandidaten abgegeben werden. Wird ein
Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach angekreuzt, so können diese Stimmen
nur einmal gewertet werden.
Werden mehr Kandidaten angekreuzt, so ist der Stimmzettel ungültig. Wird kein
Kandidat angekreuzt, so ist dieser Stimmzettel ebenfalls ungültig.
Der Stimmzettel ist auch ungültig, wenn er Zusätze oder die Namen von Personen
erhält, die nicht Kandidaten sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.
4.2. Geheime Wahl des Stellvertreters des Vorstandsvorsitzen
Stimmzettel -rot- „Wahl des Stellvertreters des Vorstandsvorsitzenden"
Für das Wahlverfahren gelten ebenso die Bestimmungen unter Punkt 4.1. der Wahlordnung.
4.3. Wahl der weiteren fünf Vorstandsmitglieder
4.3.1. Offene Wahl
Die offene Wahl kann durchgeführt werden, wenn die Kandidatenliste mit fünf Kandidaten abgeschlossen wurde und das
Einverständnis aller anwesenden Stimmberechtigten vorliegt.
Ist auch nur einer dagegen, ist die geheime Wahl anzuwenden.
Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
4.3.2. Geheime Wahl
Stimmzettel - gelb- „Wahl der weiteren fünf Vorstandsmitglieder"
Die Wahl erfolgt durch Abgabe verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel, auf
denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge in gleicher Schrift aufgeführt sind.
Die Mitglieder wählen mit der Anzahl der Stimmen, welche sie entsprechend §9
Absatz 5 der Satzung an Stimmen in der Verbandsversammlung erhalten.
Die Wahlkommission ist für die korrekte Ausgabe des Stimmzettels mit der
entsprechenden Anzahl der Stimmen an das jeweilige Mitglied verantwortlich.
Auf jedem Stimmzettel können höchstens fünf Kandidaten angekreuzt werden,
bei einer Ersatzwahl entsprechend der nachzuwählenden Kandidaten.
Wird ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach angekreuzt, so können diese
Stimmen nur einmal gewertet werden.
Werden mehr als fünf Kandidaten, bei einer Ersatzwahl mehr als zu wählende
Kandidaten, angekreuzt, so ist der Stimmzettel ungültig.
Werden weniger als zu wählende Kandidaten angekreuzt, so ist der Stimmzettel gültig.
Der Stimmzettel ist auch ungültig, wenn er Zusätze oder die Namen von Person
erhält, die nicht Kandidaten sind. Im Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.
4.4. Wahl der Schaubeauftragten
4.4.1. Offene Wahl
Die offene Wahl der Schaubeauftragten aller 7 Schaubezirke kann durchgeführt
werden, wenn die Kandidatenliste für die jeweiligen Schaubezirke nur mit einem
Kandidaten abgeschlossen wurde und das Einverständnis aller Stimmberechtigten vorliegt.
Ist auch nur einer dagegen, ist die geheime Wahl anzuwenden.
Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
4.4.2. Geheime Wahl
Stimmzettel-grün-“Wahl des Schaubeauftragten für den Schaubezirk.......“
Die geheime Wahl des Schaubeauftragten eines Schaubezirkes ist durchzuführen,
wenn die Kandidatenliste für diesen Schaubezirk mehr als einen Kandidaten aufweist.
Für das Wahlverfahren gelten ebenso die Bestimmungen unter Punkt 4.1. der
Wahlordnung.
5. Der Wahlleiter eröffnet und schließt die Wahlhandlung.
Für die Wahlhandlung stehen die entsprechenden Stimmzettel in der erforderlichen
Anzahl und mit den entsprechenden Stimmen der Mitglieder bereit.
Die Stimmzettel werden in einem sicheren Behältnis erfasst.
Im Versammlungsraum muss für die Stimmberechtigten die Möglichkeit zu einer
unbeobachteten Wahlausführung gegeben sein.
6. Wahlergebnis:
Gibt es mehr Kandidaten als zu Wählende, ist derjenige gewählt, welcher die meisten Stimmen erhält.
Im anderen Fall ist nur derjenige gewählt, welcher die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Ergibt ein Wahlgang Stimmengleichheit für mehr Kandidaten, als zu wählen sind, ist eine Stichwahl durchzuführen.
Für mögliche Stichwahlen sind Stimmzettel -weiß- „Stichwahl- Nr. .................“
bereitzuhalten, auf denen der Stimmabgabeberechtigte den oder die Namen
seines/seiner gewählten Kandidaten in Blockschrift eintragen kann.
7. Das Wahlergebnis ist zu protokollieren und sofort der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die anwesenden Gewählten werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Von nicht
anwesenden Gewählten gilt ihre schriftliche Erklärung, dass sie im Fall ihrer
Abwesenheit ihre Wahl annehmen.
Es ist nachzufragen, ob gegen die Wahlhandlung oder das Protokoll Einspruch erhoben wird.
8. Das Protokoll ist vom Wahlleiter, den Stimmenzählern sowie dem Verbandsvorsteher zu unterzeichnen.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
* Die Wahlordnung wurde in der Verbandsversammlung vom 04.04.2013 beschlossen.
Groß Kiesow, den 15.04.2013
Berster
Verbandsvorsteher