Anlage
zu § 24 Absatz 3 der Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Ryck-Ziese"

Veranlagungsregeln

1. Die Geldbeiträge, die jedes Mitglied gemäß der Satzung jährlich zu leisten hat, errechnen sich nach dem zu ermittelnden Beitragsverhältnis.
2. Das Beitragsverhältnis wird durch Beitragseinheiten (BE), Vorteilsflächen, bzw. Einzugsgebietsflächen ausgedrückt.
  Diese sind für jedes Mitglied im Beitragsbuch einzutragen und bilden die Grundlage der jährlichen Hebung.
3. Ermittlung der Beitragseinheiten (BE)
  Die Mitglieder werden mit der Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt sind, zu den allgemeinen Beiträgen herangezogen. Die beitragspflichtige Fläche in ha multipliziert mit dem Faktor Gewässerdichte in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde ergeben die Summe der Beitragseinheiten für das Mitglied. Der Faktor Gewässerdichte ist der 10.Teil der tatsächlichen Gewässerdichte in m/ha am 01.01. eines jeden Jahres gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma. Mitglieder im Verbandsgebiet ohne Gewässer wird die Gewässerdichte des Unterliegers zugeordnet.
3.1. Zuschläge (siehe Tabelle Zu- und Abschläge nach dem Liegenschaftskataster-ALKIS-)
  Flächen, die auf Grund ihrer Nutzungsart die Tätigkeit des Verbandes besonders intensivieren, wie überwiegend befestigte/bebaute Flächen (Verkehrsflächen, Gebäude- und Freiflächen und sonstige versiegelte Flächen), werden mit einem Zuschlag von 100 v.H. der BE, die sich für diese Flächen nach Punkt 3 ergeben, belastet.
3.2. Abschläge (siehe Tabelle Zu- und Abschläge nach dem Liegenschaftskataster-ALKIS-)
  Flächen, die auf Grund ihrer Nutzungsart für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind, werden mit Abschlägen von den BE, die sich für diese Flächen nach Punkt 3 ergeben, entlastet.

Tabelle: Zu- und Abschläge nach dem Liegenschaftskataster -ALKIS-

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4. Ermittlung der Vorteilsflächen bei Deichen / Einzugsgebietsflächen der Schöpfwerke
4.1. Vorteilsflächen der Deiche
  Die von einem Deich II. Ordnung geschützten Flächen der jeweiligen Mitglieder, werden mit den tatsächlichen Kosten für Unterhaltung und Ausbau des Deiches belastet. Die Verteilung der Beiträge auf die bevorteilten Mitglieder erfolgt hektargleich nach Flächenmaßstab.
4.2. Einzugsgebietsflächen der Schöpfwerke
  Die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegenden Flächen der jeweiligen Mitglieder werden mit den tatsächlichen Kosten für Unterhaltung und den Ausbau des Schöpfwerkes belastet.
  Die Verteilung der Beiträge auf die jeweiligen Mitglieder erfolgt hektargleich nach Flächenmaßstab.
5. Ausbaubeiträge für Gewässer II. Ordnung und den dazugehörenden Anlagen, sowie Beiträge für Vorhaben, die vorwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen
  Die Ausbaubeiträge für Gewässer II. Ordnung und den dazugehörenden Anlagen richten sich nach dem Beitragsverhältnis der bevorteilten Mitglieder, bei Vorhaben, die vorwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen, nach dem Beitragsverhältnis aller Mitglieder entsprechend der unter Punkt 3 ermittelten Beitragseinheiten(BE).
6. Mehrkosten
  Die Erhebung besonderer Mehrkostenbeträge durch Erschwernistatbestände bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der dazugehörenden Anlagen wie Deiche und Schöpfwerke entsprechend § 65 LWaG (Wassergesetz des Landes M-V) erfolgt insbesondere dann,wenn die Unterhaltung mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Eine Mehrkostenrechnung an den Kostenverursacher ergeht, wenn die durch den einzelnen Erschwernistatbestand entstandenen und für die Ermittlung notwendigen Kosten mehr als 500,-- € betragen.
Erschwernistatbestände sind u.a. das Einleiten von Abwasser mit hohem Klärschlammanteil, aufwendige Maßnahmen, um ein oder mehrere Grundstücke in ihrem Bestand zu sichern, Anlagen in, an oder über den Gewässern, welche Mehrkosten verursachen.
7. Rohrleitungszuschlag gemäß § 23 Absatz 7 der Satzung
  Der Rohrleitungszuschlag erfolgt auf folgender Fläche: Rohrleitungslänge in m multipliziert mit 10 m Breite. Diese Vorteilsfläche wird in ha ermittelt. Der Rohrleitungszuschlag in €/ha wird mit Beschluss der Verbandsversammlung erhoben und auf die betroffenen Mitglieder umgelegt.