Satzung

Präambel
Die Lesefassung beinhaltet die Satzung vom 12.06.2015
- die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.04.2016
- die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.04.2017
- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.04.2019
- die 4. Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.10.2020
- die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.07.2021
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen: Wasser- und Bodenverband "Ryck-Ziese."
(2) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet des "Ryck", der "Westlichen Ziese", der "Östlichen Ziese" bis Groß Ernsthof, sowie des "Lodmannshäger Mühlgraben/Prägelbachs".
Zum Verbandsgebiet gehören auch die Einzugsgebiete der Küstenzuflüsse vom Deviner See bis hin zum Einlaufkanal bei Spandowerhagen. Dieses Gebiet wird entsprechend den LAWA-Richtlinien mit folgenden Gebietskennzahlen beschrieben: Küstengebiete 965575-9657958 (zwischen Wasserscheide südwestlich Deviner See bis zum Einlaufkanal 9657958) mit Ryck 9656; Ziese 9658 bis Brücke 140 m unterhalb Graben aus Rubenow 965817; Mühlgraben 96582.
Maßgeblich für das Verbandsgebiet sind gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4.August 1992 (GVOBl M-V S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 26.November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1.Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (https://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist.
Die zum Verbandsgebiet zählenden Gemeinden und Gemeindegebietsteile sind im § 6 "Verbandsschau" Absatz 2 unter den Schaubezirken benannt.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in der Hansestadt Greifswald.
§ 2 Zweck, Rechtsform, Siegel
(1) Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG M-V) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2002 (BGBl. I S.1578).
Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen der Mitglieder.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(3) Der Verband führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einem Greif mit aufgerichtetem Schweif und die Umschrift Wasser- und Bodenverband "Ryck-Ziese". Die Verwendung und Aufbewahrung des Siegels regelt die Siegelordnung.

I. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen

§ 3 Aufgaben
Der Verband hat folgende Aufgaben:  
(1) Unterhaltung und Bewirtschaftung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörenden Anlagen nach Maßgabe des § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom 31.Juli 2009, BGBl. Teil 1, S.2585 ff.)in Verbindung mit § 62 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG vom 30.November 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S.101)
(2) Unterhaltung der Deiche und Anlagen gemäß § 73 Absatz 1 Ziffer 2 in dem Umfang, wie im § 72 Absatz 2 bis 4 des vorgenannten Gesetzes gefordert
(3) Ausbau, d.h. die genehmigungspflichtige Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zweiter Ordnung und der dazugehörenden Anlagen oder seiner Ufer gemäß § 68 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG), sowie Bau von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen gemäß § 73 Absatz 1 LWaG nur im Auftrag der bevorteilten Mitglieder
(4) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und der Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
 
1.    die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen
2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.
Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr.1 beginnt mit der Aufnahme in das Verzeichnis der Mitglieder. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31.12.2008 im Verzeichnis der Mitglieder erfasst waren.
(2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, wenn diese einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und den Nachweis erbringen, dass ihre zu veranlagenden Grundstücke nicht der Grundsteuer unterliegen. Anträge die bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres beim Verband eingehen, können entsprechend §24 Abs. 1 der Satzung zur wirksamen Veranlagung im Folgejahr führen. Bis dahin sind die Beiträge an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Mit Aufnahme eines neuen Mitgliedes in das Verzeichnis der Mitglieder hat dieses ein Stimmrecht in der Verbandsversammlung entsprechend §9 der Satzung.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft des Verbandes in Verbänden und Organisationen.
§ 5 Unternehmen, Plan
(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung, zur Unterhaltung der Schöpfwerke als spezielle Form der Gewässerunterhaltung und zur Unterhaltung der Deiche hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem Anlagenverzeichnis, welches zum Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und mit den ergänzenden Plänen der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. Eine Neuaufnahme von schon vorhandenen Gewässern ist nur möglich, wenn diese bis zum 30.09. des Vorjahres angezeigt war. Über die Neuaufnahme entscheidet eine vom Vorstand gebildete Kommission vor Ort. Diese besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern, dem Geschäftsführer und dem Verbandstechniker. Das bevorteilte Mitglied wird zum Termin geladen. Die Entscheidung der Kommission wird dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.
(2) Zur Planung und Durchführung des Ausbaus hat der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung, bzw. wesentlichen - insbesondere naturnahen - Umgestaltung der Gewässer und Anlagen vorzunehmen.
§ 6 Verbandsschau
(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Gewässer und Anlagen im Rahmen der Aufgaben des Verbandes führen Schaubeauftragte als Schauführer des Verbandes jährlich eine Verbandsschau durch.
(2) Das Verbandsgebiet ist in 7 Schaubezirke eingeteilt. Durch Änderungen der kommunalen Verwaltungsstrukturen wird die Zusammensetzung der Schaubezirke nicht berührt.
 
Schaubezirk 1:    Die Gemeinde Elmenhorst, die Gemeinde Sundhagen, die Hansestadt Stralsund, die Gemeinde Wendorf, die Gemeinde Wittenhagen, die Gemeinde Zarrendorf
Schaubezirk 2: Die Gemeinde Mesekenhagen, die Gemeinde Neuenkirchen
Schaubezirk 3: Die Stadt Grimmen, die Gemeinde Süderholz
Schaubezirk 4: Die Gemeinde Dersekow, die Gemeinde Hinrichshagen, die Gemeinde Levenhagen, die Gemeinde Sassen-Trantow, die Gemeinde Wackerow und die Gemeinde Weitenhagen
Schaubezirk 5: Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Schaubezirk 6: Die Gemeinde Brünzow, die Gemeinde  Kemnitz, die Gemeinde Kröslin, die Gemeinde Loissin, die Gemeinde Lubmin, die Gemeinde Neu Boltenhagen, die Gemeinde Rubenow, die Gemeinde Wusterhusen
Schaubezirk 7: Die Gemeinde Groß Kiesow, die Gemeinde Hanshagen, die Gemeinde Katzow, die Gemeinde Wrangelsburg, die Stadt Wolgast, die Gemeinde Behrenhoff, die Gemeinde Karlsburg, die Gemeinde Züssow
(3) Die Verbandsversammlung wählt für jeden Schaubezirk einen Schaubeauftragten. Seine Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht für den Schaubeauftragten haben die Gemeinden des jeweiligen Schaubezirkes.
(4) Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten und die zuständigen Behörden und teilt ihnen Ort und Zeit der Schau mit.Die Schau ist öffentlich. Der Schauplan ist gemäß § 30 Absatz 2 der Satzung bekannt zu machen.
(5) Bei Verhinderung des Schaubeauftragten übernimmt die Geschäftsführung des Verbandes die Schauführung.
(6) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schauführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift der jeweiligen Verbandsschau wird mit einer Frist von 4 Wochen nach der Verbandsschau auf der Homepage des Verbandes unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachung-Protokolle“ bereitgestellt.
(7) Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

II. Abschnitt
Verfassung

§ 7 Organe
(1) (Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung (Versammlung der Mitglieder) und der Vorstand.
(2) In der Verbandsversammlung wird jedes Mitglied durch eine Person vertreten.
 
1.    1. Die Gemeinde ist durch ihren Bürgermeister vertreten. Bei Verhinderung kann er sich durch einen in der Gemeinde wählbaren Bürger vertreten lassen, welcher durch die Gemeindevertretung bestimmt wird.
2. 2. Die dinglichen Mitglieder werden durch eine Person vertreten, welche sich durch Dienstausweis oder andere schriftliche Legitimation als Beauftragte des dinglichen Mitglieds ausweist. Dingliche Mitglieder gleicher Art, die mit jeweils bis zu dreißig Beitragseinheiten veranlagt werden, können sich durch eine Person gemeinsam vertreten lassen.
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
 
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben :  
 
1.    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters,
2. Beschlussfassungen über Änderungen oder Neufassungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben des Verbandes sowie über die Grundsätze der Verbandsverwaltung,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes einschließlich der Rücklagenzuführung und -verwendung sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6. Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
 
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben :  
 
1.    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters,
2. Beschlussfassungen über Änderungen oder Neufassungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben des Verbandes sowie über die Grundsätze der Verbandsverwaltung,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes einschließlich der Rücklagenzuführung und -verwendung sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6. Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder und den Vorstand mit mindestens vierwöchiger Frist zu den Sitzungen und übergibt die Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorlagen. Der Verbandsvorsteher lädt die Aufsichtsbehörde zu wichtigen Sitzungen ein. Alle für die Verbandsversammlung notwendigen Schriftstücke gelten auch als zugestellt, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass die Mitglieder diese im Internet auf der Homepage des Verbandes unter "www.wbv-ryck-ziese.de" zur Verfügung stehen.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(4) Der Verbandsvorsteher leitet die Versammlung.
(5) Die Stimmenanzahl der Mitglieder entspricht dem Beitragsverhältnis. Die Mitglieder erhalten je angefangene einhundert Beitragseinheiten eine Stimme.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder zustimmen.
(7) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Aufgaben in der Satzung und zum Beschluss einer Neufassung oder Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
(8) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Das Protokoll und jede Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll der Verbandsversammlung wird innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Verbandsversammlung ins Internet gestellt. Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung des Protokolls wird der Ablauf der Verbandsversammlung vom Protokollführer mit geeigneten Datenträgern aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen sind nach Bestätigung des Protokolls der Verbandsversammlung umgehend zu löschen. Darüber ist eine vom Geschäftsführer zu unterzeichnende Protokollnotiz zu fertigen.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind in den Mitgliedsgemeinden wählbare Bürger. Sie können jedoch die Gemeinde in der Verbandsversammlung nicht vertreten.
(3) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollte aus hauptberuflichen Land- und Forstwirten bestehen.
§ 11 Wahl und Abberufung des Vorstandes
(1) Die Verbandsversammlung wählt Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und die weiteren fünf Vorstandsmitglieder.
(2) Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedsstimmen abberufen.
(4) Das Ergebnis der Wahl sowie der Abberufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Wahl bzw. Abberufung unwirksam.
§ 12 Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach § 11 gewählt werden.
(3) Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Bis dahin bleibt der zuletzt gewählte Vorstand im Amt.
§ 13 Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über:
 
-    die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
- die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
- die Entscheidung der Rechtsmittelverfahren,
- Verträge mit einem Wert von mehr als 6000 €,
- die Einstellung und Entlassung von Dienstkräften,
- den Geschäftsverteilungsplan und Dienstanweisungen für die Verwaltung
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
§ 14 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorstandsvorsitzenden mit.
(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen zu halten.
§ 15 Beschließen im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen nach der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle ordnungsgemäß geladen sind.
(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes geladen worden ist und in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(5) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(6) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 16 Geschäftsführer, Dienstkräfte
(1) Der Vorstand hat nach öffentlicher Ausschreibung einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Das Tätigkeitsgebiet ergibt sich aus einer Dienstanweisung und dem Geschäftsverteilungsplan.
(3) Der Vorstand stellt im Rahmen des Stellenplanes die für das Verbandsunternehmen erforderlichen weiteren Dienstkräfte ein.
(4) Die Vergütung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern ( TvÖD-VKA ).
§ 17 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Verband wird gerichtlich durch den Verbandsvorsteher gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer vertreten, außergerichtlich durch den Verbandsvorsteher.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
§ 18 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung
(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 € sowie eine Reisekostenvergütung. Das Gleiche gilt für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, sobald er die Tätigkeit des Verbandsvorstehers ausübt.
(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld in Höhe von 30 € je Sitzung, Schaugeld bei Teilnahme an der Grabenschau in Höhe von 30 € je Schautag und eine Reisekostenvergütung.
(3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Schaugeld in Höhe von 30 € je Schautag, eine Reisekostenvergütung sowie eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 €.
(4) Die Reisekostenvergütung wird nach dem jeweils gültigen Landesreisekostengesetz ( LRKG M-V ) gewährt.
(5) Die Mitgliedsvertreter für die Verbandsversammlung erhalten vom Verband keine finanzielle Entschädigung.

III. Abschnitt
Haushaltsführung, Beiträge

§ 19 Haushaltsführung, Haushaltsplan
(1) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern (Wasserverbandshaushaltsordnung- WHVO M-V) und nach den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Anweisungen und Pläne.
(2) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan zu Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann.
(3) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
§ 20 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
  • Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
§ 21 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.
(2) Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung an die zuständige Prüfstelle.
(3) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 22 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen (Geldbeiträge).
(3) Die Beiträge an den Verband sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
(4) Die Hebetermine und Hebesätze der Beiträge werden mit dem Haushaltsplan von der Verbandsversammlung beschlossen.
§ 23 Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast für die Unterhaltung der Gewässer und der dazugehörenden Anlagen verteilt sich auf die Fläche, mit der die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind und den Vorteil, den die Mitglieder von den Verbandsaufgaben haben. Für die Erschwernis der Unterhaltung werden gesonderte Beiträge entsprechend § 65 Landeswassergesetz (LWaG) erhoben.Diese besonderen Mehrkostenbeträge können gemäß § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) von den Mitgliedern des Verbandes, als auch von Nichtmitgliedern erhoben werden. Näheres wird in der Anlage zu § 24 Absatz 3 der Satzung "Veranlagungsregeln" unter Ziffer 6 bestimmt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(2) Für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen ist das Beitragsverhältnis der bevorteilten Mitglieder nach dem Anteil an der geschützten Fläche zu ermitteln.
(3) Für die Unterhaltung und den Ausbau von Schöpfwerken ist das Beitragsverhältnis der bevorteilten Mitglieder nach dem Anteil am Einzugsgebiet zu ermitteln. Der gleiche Vorteil für jedes Mitglied in dem jeweiligen Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes ergibt sich aus dem in diesem Gebiet existierenden Entwässerungssystem, welches direkt oder indirekt durch Einleitung oder Versickerung durch das Mitglied genutzt wird und durch das jeweilige Schöpfwerk zwangsentwässert werden muss.
(4) Für Ausbaumaßnahmen an Gewässern und den dazugehörenden Anlagen legt die Verbandsversammlung den Beitragsmaßstab jeweils im Einzelfall fest. Zu Beiträgen für Entrohrungen, naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen, die überwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen, werden alle Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung herangezogen. Bei allen Ausbaumaßnahmen sind die Vorplanungsleistungen von den jeweilig direkt bevorteilten Mitgliedern zu finanzieren.
(5) Vorteil ist auch die Erleichterung einer Pflicht, die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung einer Maßnahme und die Abwendung nachteiliger Einwirkungen.
(6) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit.
(7) Für die Rohrleitungen wird ein zusätzlicher Rohrleitungszuschlag erhoben. Dazu wird beidseitig der Rohrleitungsachse ein 5 m Randstreifen ermittelt.
§ 24 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind jährlich bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr bei der Veranlagung wirksam werden.
(2) Sofern die Mitglieder keine Angaben zum Stichtag abgeben, werden die ALKIS-Daten des LAIV (Landesamt für Innere Verwaltung M-V) mit Stand vom 30.06. des laufenden Jahres für die Veranlagung des Folgejahres zu Grunde gelegt.
(3) Für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses, insbesondere der Beitragseinheiten sowie der Vor- und Nachteile, gelten die Veranlagungsregeln gemäß der Anlage zu § 24 Absatz 3 der Satzung.
§ 25 Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel
(1) Grundlage für die Hebung der Beiträge ist das Beitragsbuch, welches die Berechnung der Beitragseinheiten und der Vorteilsflächen für jedes Mitglied enthält.
(2) Der jeweilige Auszug des Beitragsbuches wird dem Mitglied zur Kenntnis übergeben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Beitragsbuch wird geändert, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erheblich geändert haben. Die Änderung gilt für das Beitragsbuch des Folgejahres.
(4) Der Verband setzt die Beiträge der einzelnen Mitglieder anhand des Beitragsbuches und der von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssätze bzw. Veranlagungsregeln in der Hebeliste fest, teilt jedem Verbandsmitglied durch einen Beitragsbescheid den zu zahlenden Betrag, die Zahlstelle und die Zahlfrist mit.
(5) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Berechnung sich nach dem § 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung richtet. Anfallende Mahngebühren werden auf der Grundlage des § 19 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ermittelt.
(6) Der Beitrag entsteht am 01.01. eines jeden Jahres und ist nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in der festgesetzten Höhe in vier Raten fällig.
(7) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen verpflichtet.
(8) Gegen den Beitragsbescheid können die Mitglieder innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen, wodurch die Zahlungsverpflichtung jedoch nicht aufgehalten wird. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen den Widerspruchsbescheid des Vorstandes innerhalb eines Monates nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
 
§ 26 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
  • Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge in Höhe von maximal 50 % der voraussichtlichen Verbandsbeiträge.

IV. Abschnitt
Duldungspflichten

§ 27 Duldungspflichten
(1) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen des Mähgutes sowie das Aufbringen und das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Verband. Dies gilt für Ufergrundstücke, Deiche und sonstige Verbandsanlagen.
(2) In dichtbesiedelten Ortslagen fährt der Verband den Aushub und das Mähgut auf Antrag und auf Kosten des Mitglieds ab. Der Umfang der Abfuhr ist zwischen dem Verband und der Gemeinde vorab schriftlich festzulegen.
§ 28 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
(1) Der Verband und seine Beauftragten sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken durchzuführen, diese Grundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen. In Fällen von Havarien dürfen der Verband und seine Beauftragten jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die erforderlichen Grundstücke betreten und Schadens mildernd an den Gewässern und den dazugehörenden Anlagen tätig werden. Er darf in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern oder -nutzern die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde , Rasen usw.) von diesen Grundstücken entnehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Der Eigentümer ist nach der Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband geeignete Maschinen einsetzen. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Maschinen -gleich welcher Art- auf den entsprechenden Grundstücken arbeiten können. Die entsprechende Baufreiheit ist vom Anlieger zu gewährleisten. Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Grundstücke an verrohrten Gewässern, die der Verband zu unterhalten hat.
§ 29 Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
(1) Neben den offenen und verrohrten Gewässern gilt ein beiderseitiger Uferschutzstreifen von 5,00 m ab der oberen Böschungskante bzw. Rohrleitungsachse, bei Deichen ein Deichschutzstreifen von jeweils 3,00 m vom Böschungsfuß als besonders zu schützen.
(2) Innerhalb dieser Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet, Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht erschwert werden.
(3) Die Mitglieder haben ebenso dafür Sorge zu tragen, dass die Grundstückseigentümer oder -Nutzer das Weidevieh von den Gewässern und Anlagen fernhalten. Zäune dürfen die Unterhaltung nicht erschweren. In Zweifelsfällen entscheidet der Verband.
(4) Das Errichten von Viehtränken, festen Einfriedungen, Übergängen und sonstigen Anlagen, sowie das Einleiten von Wasser aus Kläranlagen und Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Die Anlagen sind entsprechend den Auflagen zu erstellen und zu unterhalten. Der Verband ist als Träger öffentlicher Belange vor der Beantragung zu hören.

V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht

§ 30 Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Verbandssatzung erfolgt durch die untere Aufsichtsbehörde entsprechend § 3 Absatz 1 des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 22. November 2001(GVOBl. M-V S. 449).
(2) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach dem für die Gemeinde geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.
§ 31 Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
(2) Der Landrat ist unter Angabe der Tagesordnung zu wichtigen Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihm, oder einem von ihm Beauftragten, ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 32 Zustimmung zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
 
-    zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- zur Aufnahme von Darlehen, Anleihen, Krediten,
- zur Aufnahme von Kassenkrediten, deren Höchstbetrag 10 von Hundert der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt,
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Der Landrat kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1und 2 allgemein zulassen.
§ 33 Verschwiegenheitspflicht
  • Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 16 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 34 Sprachformen
  • Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Hier finden Sie die aktuelle Satzung im Pdf-Format:

Lesefassung Satzung_2021.pdf (216,8 KiB)