Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Ryck-Ziese"

Präambel
Die Lesefassung beinhaltet die Satzung vom 12.06.2015
- die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.04.2016
- die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.04.2017
- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.04.2019
- die 4. Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.10.2020
- die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.07.2021
     
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2
Zweck, Rechtsform, Siegel
I. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen
§ 3
Aufgaben
§ 4
Mitglieder
§ 5
Unternehmen, Plan
§ 6
Verbandsschau
(1)Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband zu betreuenden Gewässer und Anlagen im Rahmen der Aufgaben des Verbandes führen Schaubeauftragte als Schauführer des Verbandes jährlich eine Verbandsschau durch.
(2)Das Verbandsgebiet ist in 7 Schaubezirke eingeteilt. Durch Änderungen der kommunalen Verwaltungsstrukturen wird die Zusammensetzung der Schaubezirke nicht berührt.
Schaubezirk 1:   Die Gemeinde Elmenhorst, die Gemeinde Sundhagen, die Hansestadt Stralsund, die Gemeinde Wendorf, die Gemeinde Wittenhagen, die Gemeinde Zarrendorf
Schaubezirk 2:Die Gemeinde Mesekenhagen, die Gemeinde Neuenkirchen
Schaubezirk 3:Die Stadt Grimmen, die Gemeinde Süderholz
Schaubezirk 4:Die Gemeinde Dersekow, die Gemeinde Hinrichshagen, die Gemeinde Levenhagen, die Gemeinde Sassen-Trantow, die Gemeinde Wackerow und die Gemeinde Weitenhagen
Schaubezirk 5:Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Schaubezirk 6:Die Gemeinde Brünzow, die Gemeinde  Kemnitz, die Gemeinde Kröslin, die Gemeinde Loissin, die Gemeinde Lubmin, die Gemeinde Neu Boltenhagen, die Gemeinde Rubenow, die Gemeinde Wusterhusen
Schaubezirk 7:Die Gemeinde Groß Kiesow, die Gemeinde Hanshagen, die Gemeinde Katzow, die Gemeinde Wrangelsburg, die Stadt Wolgast, die Gemeinde Behrenhoff, die Gemeinde Karlsburg, die Gemeinde Züssow
(3)Die Verbandsversammlung wählt für jeden Schaubezirk einen Schaubeauftragten. Seine Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht für den Schaubeauftragten haben die Gemeinden des jeweiligen Schaubezirkes.
(4)Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten und die zuständigen Behörden und teilt ihnen Ort und Zeit der Schau mit.Die Schau ist öffentlich. Der Schauplan ist gemäß § 30 Absatz 2 der Satzung bekannt zu machen.
(5)Bei Verhinderung des Schaubeauftragten übernimmt die Geschäftsführung des Verbandes die Schauführung.
(6)Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schauführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift der jeweiligen Verbandsschau wird mit einer Frist von 4 Wochen nach der Verbandsschau auf der Homepage des Verbandes unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachung-Protokolle“ bereitgestellt.
(7)Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
II. Abschnitt
Verfassung
§ 7
Organe
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
§ 11
Wahl und Abberufung des Vorstandes
§ 12
Amtszeit des Vorstandes
§ 13
Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
§ 15
Beschließen im Vorstand
§ 16
Geschäftsführer, Dienstkräfte
§ 17
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 18
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung
III. Abschnitt
Haushaltsführung, Beiträge
§ 19
Haushaltsführung, Haushaltsplan
§ 20
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 21
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 22
Beiträge
§ 23
Beitragsverhältnis
§ 24
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 25
Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel
§ 26
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
IV. Abschnitt
Duldungspflichten
§ 27
Duldungspflichten
§ 28
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
§ 29
Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht
§ 30
Bekanntmachungen
§ 31
Aufsicht
§ 32
Zustimmung zu Geschäften
§ 33
Verschwiegenheitspflicht
§ 34
Sprachformen
§ 35
Inkrafttreten


Groß Kiesow, den 12.06.2015

Berster
Verbandsvorsteher


-Siegel-
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Lesefassung Satzung 2021
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