Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Ryck-Ziese"

Präambel
Die Lesefassung beinhaltet die Satzung vom 12.06.2015
- die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.04.2016
- die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.04.2017
- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.04.2019
- die 4. Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.10.2020
- die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.07.2021
     
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2
Zweck, Rechtsform, Siegel
I. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen
§ 3
Aufgaben
§ 4
Mitglieder
§ 5
Unternehmen, Plan
§ 6
Verbandsschau
II. Abschnitt
Verfassung
§ 7
Organe
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
§ 11
Wahl und Abberufung des Vorstandes
§ 12
Amtszeit des Vorstandes
§ 13
Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
§ 15
Beschließen im Vorstand
§ 16
Geschäftsführer, Dienstkräfte
§ 17
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 18
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung
III. Abschnitt
Haushaltsführung, Beiträge
§ 19
Haushaltsführung, Haushaltsplan
§ 20
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 21
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 22
Beiträge
§ 23
Beitragsverhältnis
§ 24
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 25
Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel
§ 26
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
IV. Abschnitt
Duldungspflichten
§ 27
Duldungspflichten
§ 28
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
§ 29
Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
(1)Neben den offenen und verrohrten Gewässern gilt ein beiderseitiger Uferschutzstreifen von 5,00 m ab der oberen Böschungskante bzw. Rohrleitungsachse, bei Deichen ein Deichschutzstreifen von jeweils 3,00 m vom Böschungsfuß als besonders zu schützen.
(2)Innerhalb dieser Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet, Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht erschwert werden.
(3)Die Mitglieder haben ebenso dafür Sorge zu tragen, dass die Grundstückseigentümer oder -Nutzer das Weidevieh von den Gewässern und Anlagen fernhalten. Zäune dürfen die Unterhaltung nicht erschweren. In Zweifelsfällen entscheidet der Verband.
(4)Das Errichten von Viehtränken, festen Einfriedungen, Übergängen und sonstigen Anlagen, sowie das Einleiten von Wasser aus Kläranlagen und Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Die Anlagen sind entsprechend den Auflagen zu erstellen und zu unterhalten. Der Verband ist als Träger öffentlicher Belange vor der Beantragung zu hören.
V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht
§ 30
Bekanntmachungen
§ 31
Aufsicht
§ 32
Zustimmung zu Geschäften
§ 33
Verschwiegenheitspflicht
§ 34
Sprachformen
§ 35
Inkrafttreten


Groß Kiesow, den 12.06.2015

Berster
Verbandsvorsteher


-Siegel-
Tabellen als Pdf-Datei herunterladen
Lesefassung Satzung 2021
Zum Betrachten der PDF-Dateien benoetigen Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.
Wasser- und Bodenverband  - 17493 Hansestadt Greifswald  - info@wbv-ryck-ziese.de