§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet | ||||
§ 2 Zweck, Rechtsform, Siegel | ||||
I. Abschnitt Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen | ||||
§ 3 Aufgaben | ||||
§ 4 Mitglieder | ||||
§ 5 Unternehmen, Plan | ||||
§ 6 Verbandsschau | ||||
II. Abschnitt Verfassung | ||||
§ 7 Organe | ||||
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung | ||||
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung | ||||
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes | ||||
§ 11 Wahl und Abberufung des Vorstandes | ||||
§ 12 Amtszeit des Vorstandes | ||||
§ 13 Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes | ||||
§ 14 Sitzungen des Vorstandes | ||||
§ 15 Beschließen im Vorstand | ||||
§ 16 Geschäftsführer, Dienstkräfte | ||||
§ 17 Gesetzliche Vertretung des Verbandes | ||||
§ 18 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung | ||||
III. Abschnitt Haushaltsführung, Beiträge | ||||
§ 19 Haushaltsführung, Haushaltsplan | ||||
§ 20 Über- und außerplanmäßige Ausgaben | ||||
§ 21 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | ||||
§ 22 Beiträge | ||||
§ 23 Beitragsverhältnis | ||||
§ 24 Ermittlung des Beitragsverhältnisses | ||||
§ 25 Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel | ||||
§ 26 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge | ||||
IV. Abschnitt Duldungspflichten | ||||
§ 27 Duldungspflichten | ||||
§ 28 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen | ||||
§ 29 Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren | ||||
(1) | Neben den offenen und verrohrten Gewässern gilt ein beiderseitiger Uferschutzstreifen von 5,00 m ab der oberen Böschungskante bzw. Rohrleitungsachse, bei Deichen ein Deichschutzstreifen von jeweils 3,00 m vom Böschungsfuß als besonders zu schützen. | |||
(2) | Innerhalb dieser Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet, Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht erschwert werden. | |||
(3) | Die Mitglieder haben ebenso dafür Sorge zu tragen, dass die Grundstückseigentümer oder -Nutzer das Weidevieh von den Gewässern und Anlagen fernhalten. Zäune dürfen die Unterhaltung nicht erschweren. In Zweifelsfällen entscheidet der Verband. | |||
(4) | Das Errichten von Viehtränken, festen Einfriedungen, Übergängen und sonstigen Anlagen, sowie das Einleiten von Wasser aus Kläranlagen und Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Die Anlagen sind entsprechend den Auflagen zu erstellen und zu unterhalten. Der Verband ist als Träger öffentlicher Belange vor der Beantragung zu hören. | |||
V. Abschnitt Bekanntmachungen, Aufsicht | ||||
§ 30 Bekanntmachungen | ||||
§ 31 Aufsicht | ||||
§ 32 Zustimmung zu Geschäften | ||||
§ 33 Verschwiegenheitspflicht | ||||
§ 34 Sprachformen | ||||
§ 35 Inkrafttreten |
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