Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Ryck-Ziese"

Präambel
Die Lesefassung beinhaltet die Satzung vom 12.06.2015
- die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.04.2016
- die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.04.2017
- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.04.2019
- die 4. Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.10.2020
- die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.07.2021
     
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2
Zweck, Rechtsform, Siegel
I. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen
§ 3
Aufgaben
§ 4
Mitglieder
§ 5
Unternehmen, Plan
§ 6
Verbandsschau
II. Abschnitt
Verfassung
§ 7
Organe
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
§ 11
Wahl und Abberufung des Vorstandes
§ 12
Amtszeit des Vorstandes
§ 13
Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
§ 15
Beschließen im Vorstand
§ 16
Geschäftsführer, Dienstkräfte
§ 17
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 18
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung
III. Abschnitt
Haushaltsführung, Beiträge
§ 19
Haushaltsführung, Haushaltsplan
§ 20
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 21
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 22
Beiträge
§ 23
Beitragsverhältnis
§ 24
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 25
Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel
§ 26
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
IV. Abschnitt
Duldungspflichten
§ 27
Duldungspflichten
§ 28
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
(1)Der Verband und seine Beauftragten sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken durchzuführen, diese Grundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen. In Fällen von Havarien dürfen der Verband und seine Beauftragten jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die erforderlichen Grundstücke betreten und Schadens mildernd an den Gewässern und den dazugehörenden Anlagen tätig werden. Er darf in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern oder -nutzern die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde , Rasen usw.) von diesen Grundstücken entnehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2)Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Der Eigentümer ist nach der Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3)Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband geeignete Maschinen einsetzen. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Maschinen -gleich welcher Art- auf den entsprechenden Grundstücken arbeiten können. Die entsprechende Baufreiheit ist vom Anlieger zu gewährleisten. Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Grundstücke an verrohrten Gewässern, die der Verband zu unterhalten hat.
§ 29
Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht
§ 30
Bekanntmachungen
§ 31
Aufsicht
§ 32
Zustimmung zu Geschäften
§ 33
Verschwiegenheitspflicht
§ 34
Sprachformen
§ 35
Inkrafttreten


Groß Kiesow, den 12.06.2015

Berster
Verbandsvorsteher


-Siegel-
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Lesefassung Satzung 2021
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