§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet | ||||
§ 2 Zweck, Rechtsform, Siegel | ||||
I. Abschnitt Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen | ||||
§ 3 Aufgaben | ||||
§ 4 Mitglieder | ||||
§ 5 Unternehmen, Plan | ||||
§ 6 Verbandsschau | ||||
II. Abschnitt Verfassung | ||||
§ 7 Organe | ||||
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung | ||||
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung | ||||
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes | ||||
§ 11 Wahl und Abberufung des Vorstandes | ||||
§ 12 Amtszeit des Vorstandes | ||||
§ 13 Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes | ||||
§ 14 Sitzungen des Vorstandes | ||||
§ 15 Beschließen im Vorstand | ||||
§ 16 Geschäftsführer, Dienstkräfte | ||||
§ 17 Gesetzliche Vertretung des Verbandes | ||||
§ 18 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung | ||||
III. Abschnitt Haushaltsführung, Beiträge | ||||
§ 19 Haushaltsführung, Haushaltsplan | ||||
§ 20 Über- und außerplanmäßige Ausgaben | ||||
§ 21 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | ||||
§ 22 Beiträge | ||||
§ 23 Beitragsverhältnis | ||||
(1) | Die Beitragslast für die Unterhaltung der Gewässer und der dazugehörenden Anlagen verteilt sich auf die Fläche, mit der die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind und den Vorteil, den die Mitglieder von den Verbandsaufgaben haben. Für die Erschwernis der Unterhaltung werden gesonderte Beiträge entsprechend § 65 Landeswassergesetz (LWaG) erhoben.Diese besonderen Mehrkostenbeträge können gemäß § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) von den Mitgliedern des Verbandes, als auch von Nichtmitgliedern erhoben werden. Näheres wird in der Anlage zu § 24 Absatz 3 der Satzung "Veranlagungsregeln" unter Ziffer 6 bestimmt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. | |||
(2) | Für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen ist das Beitragsverhältnis der bevorteilten Mitglieder nach dem Anteil an der geschützten Fläche zu ermitteln. | |||
(3) | Für die Unterhaltung und den Ausbau von Schöpfwerken ist das Beitragsverhältnis der bevorteilten Mitglieder nach dem Anteil am Einzugsgebiet zu ermitteln. Der gleiche Vorteil für jedes Mitglied in dem jeweiligen Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes ergibt sich aus dem in diesem Gebiet existierenden Entwässerungssystem, welches direkt oder indirekt durch Einleitung oder Versickerung durch das Mitglied genutzt wird und durch das jeweilige Schöpfwerk zwangsentwässert werden muss. | |||
(4) | Für Ausbaumaßnahmen an Gewässern und den dazugehörenden Anlagen legt die Verbandsversammlung den Beitragsmaßstab jeweils im Einzelfall fest. Zu Beiträgen für Entrohrungen, naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen, die überwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen, werden alle Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung herangezogen. Bei allen Ausbaumaßnahmen sind die Vorplanungsleistungen von den jeweilig direkt bevorteilten Mitgliedern zu finanzieren. | |||
(5) | Vorteil ist auch die Erleichterung einer Pflicht, die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung einer Maßnahme und die Abwendung nachteiliger Einwirkungen. | |||
(6) | Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit. | |||
(7) | Für die Rohrleitungen wird ein zusätzlicher Rohrleitungszuschlag erhoben. Dazu wird beidseitig der Rohrleitungsachse ein 5 m Randstreifen ermittelt. | |||
§ 24 Ermittlung des Beitragsverhältnisses | ||||
§ 25 Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel | ||||
§ 26 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge | ||||
IV. Abschnitt Duldungspflichten | ||||
§ 27 Duldungspflichten | ||||
§ 28 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen | ||||
§ 29 Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren | ||||
V. Abschnitt Bekanntmachungen, Aufsicht | ||||
§ 30 Bekanntmachungen | ||||
§ 31 Aufsicht | ||||
§ 32 Zustimmung zu Geschäften | ||||
§ 33 Verschwiegenheitspflicht | ||||
§ 34 Sprachformen | ||||
§ 35 Inkrafttreten |
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