Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
"Ryck-Ziese"

Präambel
Die Lesefassung beinhaltet die Satzung vom 12.06.2015
- die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.04.2016
- die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.04.2017
- die 3. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.04.2019
- die 4. Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.10.2020
- die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.07.2021
     
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2
Zweck, Rechtsform, Siegel
I. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft, Unternehmen
§ 3
Aufgaben
§ 4
Mitglieder
§ 5
Unternehmen, Plan
§ 6
Verbandsschau
II. Abschnitt
Verfassung
§ 7
Organe
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
§ 11
Wahl und Abberufung des Vorstandes
§ 12
Amtszeit des Vorstandes
§ 13
Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
§ 15
Beschließen im Vorstand
§ 16
Geschäftsführer, Dienstkräfte
§ 17
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 18
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekostenvergütung
III. Abschnitt
Haushaltsführung, Beiträge
§ 19
Haushaltsführung, Haushaltsplan
§ 20
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 21
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 22
Beiträge
§ 23
Beitragsverhältnis
§ 24
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 25
Beitragsbuch, Hebung, Rechtsmittel
(1)Grundlage für die Hebung der Beiträge ist das Beitragsbuch, welches die Berechnung der Beitragseinheiten und der Vorteilsflächen für jedes Mitglied enthält.
(2)Der jeweilige Auszug des Beitragsbuches wird dem Mitglied zur Kenntnis übergeben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3)Das Beitragsbuch wird geändert, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erheblich geändert haben. Die Änderung gilt für das Beitragsbuch des Folgejahres.
(4)Der Verband setzt die Beiträge der einzelnen Mitglieder anhand des Beitragsbuches und der von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssätze bzw. Veranlagungsregeln in der Hebeliste fest, teilt jedem Verbandsmitglied durch einen Beitragsbescheid den zu zahlenden Betrag, die Zahlstelle und die Zahlfrist mit.
(5)Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Berechnung sich nach dem § 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung richtet. Anfallende Mahngebühren werden auf der Grundlage des § 19 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ermittelt.
(6)Der Beitrag entsteht am 01.01. eines jeden Jahres und ist nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in der festgesetzten Höhe in vier Raten fällig.
(7)Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen verpflichtet.
(8)Gegen den Beitragsbescheid können die Mitglieder innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen, wodurch die Zahlungsverpflichtung jedoch nicht aufgehalten wird. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen den Widerspruchsbescheid des Vorstandes innerhalb eines Monates nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
§ 26
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
IV. Abschnitt
Duldungspflichten
§ 27
Duldungspflichten
§ 28
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
§ 29
Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
V. Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht
§ 30
Bekanntmachungen
§ 31
Aufsicht
§ 32
Zustimmung zu Geschäften
§ 33
Verschwiegenheitspflicht
§ 34
Sprachformen
§ 35
Inkrafttreten


Groß Kiesow, den 12.06.2015

Berster
Verbandsvorsteher


-Siegel-
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Lesefassung Satzung 2021
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